Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HUCON Swiss AG (HS AG)

 

1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen sind integrierter Bestandteil des Auftrages, den HS AG mit dem Kunden abschliesst. Sie gelten bei jedem einzelnen Einsatz und bleiben während der gesamten Projektdauer gültig.

Die Allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von HS AG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

 

2. Angebot, Vertragsabschluss und Änderungen

Preislisten, Prospekte und Internetangebote der HS AG enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte sind unverbindlich, sofern sie nicht eindeutig als Angebot (Offerte) bezeichnet und schriftlich bestätigt werden.

In zeitlicher Hinsicht erfolgen die Angebote von HS AG freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich durch Befristung als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Kundenauftrag wird durch HS AG schriftlich mit Schreiben, per Telefax oder E-Mail bestätigt.


Wünscht der Kunde eine Änderung gegenüber dem Angebot oder der Auftragsbestätigung, wird ihm innert 2 Wochen mitgeteilt, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Leistungserbringung, Termine und Preise hat.

Bei Einkäufen durch HS AG im Auftrag des Kunden ist der Kunde gegenüber dem Verkäufer Vertragspartner. Die HS AG handelt als direkte Stellvertreterin des Kunden und wird aus solchen Bestellungen selber nicht verpflichtet.

 

3. Vertragserfüllung, Erfüllungsort, Nutzen und Gefahr, Verpackung, Versand, Annahme

Für Umfang und Ausführung des Auftrages ist die Auftragsbestätigung bzw. der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag massgebend.

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder sich ein solcher aus den Umständen ergibt, gilt als Erfüllungsort der Sitz von HS AG.


Sofern nichts anderes vereinbart wird, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Leistungen bzw. Werke von HS AG auf den Kunden über.

Der Kunde hat die Beschaffenheit der Leistungen während der Erfüllung und nach der Ablieferung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen und HS AG allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die sofortige Anzeige, gilt die Leistung in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt, so dass jede Haftung der HS AG entfällt.

 
4. Geheimhaltung und Treuepflicht

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen werden Dritten weder zugänglich gemacht noch weitergegeben.

HS AG wird während der Dauer des Auftragsverhältnisses keine Aufträge Dritter annehmen, welche die gleiche Projekt-Zielsetzung zum Gegenstand haben wie diejenige des Kunden.

 

5. Informationspflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die am Bestimmungsort geltenden Vorschriften aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsgemässe Ausführung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.

 

6. Rechtserwerb des Kunden

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kunde sämtliche Rechte an den Leistungen erwirbt, die der von HS AG eingesetzte Mitarbeiter in Ausübung seiner Projektunterstützung für den Kunden erbringt, insbesondere auch Urheberrechte. Der Kunde hat dafür keine separate Vergütung zu bezahlen. 

 

7. Honorar und Zahlungswesen

Die Honoraransätze, Spesen und Preise werden in der Offerte festgelegt und in der Auftragsbestätigung vereinbart.

Die Abrechnung der ausgeführten Leistungen erfolgt monatlich in Form einer Teil- oder Schlussrechnung. Leistungen nach Zeitaufwand werden gemäss den vereinbarten Ansätzen abgerechnet.

Fahr- und Reisespesen sowie auftragsbedingte Zusatzkosten werden gemäss den entsprechenden Belegen zusätzlich zum Honorar in Rechnung gestellt.
 
Je nach Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistungen können Vorauszahlungen vereinbart werden. Sämtliche Zahlungen sind in der vereinbarten Währung ohne irgendwelche Abzüge innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung auf das Bankkonto der HS AG zu leisten (Verfalltag).

Zahlungsrückbehalte nach Art. 82 OR sind unzulässig, ebenso die Verrechnung mit Gegenforderungen, es sei denn, die Verrechnung wäre unstreitig oder rechtskräftig.

Bei verspäteter Zahlung des Kunden behält sich HS AG ohne vorgängige Mahnung das Recht vor, ab dem Verfalltag einen Verzugszins von 5 % in Rechnung zu stellen. Ferner ist HS AG berechtigt, noch ausstehende Aufträge nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder die Ausführung von anderer hinreichender Sicherheit abhängig zu machen.

 
8. Haftungsbegrenzung

Die Haftung der HS AG ist je Ereignis und Auftrag begrenzt auf eine Höhe von CHF 1 Mio.

Die HS AG haftet gemäss Art. 101 OR für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung sowie die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.

Trifft den Kunden am Schaden oder Mangel eine Mit- oder Alleinverantwortlichkeit, kann er keine Haftungsansprüche gegenüber der HS AG erheben. Insbesondere haftet die HS AG nicht:

  1. wenn die Ursachen für den Schaden bzw. den Mangel nicht ausschliesslich aus dem Risikobereich der HS AG stammen, sondern auch Ursachen ausserhalb ihres Risikobereichs allein- oder mitverantwortlich sind.
  2. wenn der Kunde durch Weisungen oder auf andere Weise den Schaden oder den Mangel verursacht hat. Die HS AG darf sich auf die Weisungen des Kunden verlassen und hat diese nicht zu prüfen. Die HS AG hat keine Abmahnungspflicht für fehlerhafte Weisungen oder andere Vorgaben des Kunden.
  3. wenn ohne Zustimmung der HS AG Änderungen oder Reparaturen an den Leistungen vorgenommen werden.
  4. wenn bei einem Schadensfall nicht umgehend Massnahmen getroffen werden, um dem Schaden entgegenzuwirken.
  5. wenn Schäden auftreten infolge natürlicher Abnützung, höherer Gewalt, unsachgemässer Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer und elektrolytischer Einflüsse, mangelhaft ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, externer Umgebungseinflüsse sowie zufolge anderer Ursachen, die HS AG nicht ausschliesslich und alleine zu vertreten hat.
  6. für Leistungen Dritter, auch dann, wenn sie von HS AG in Auftrag gegeben wurden.
  7. für Schaden, den das Personal der HS AG im Betrieb des Kunden verursacht, es sei denn, die Arbeiten werden von HS AG überwacht und kontrolliert.
  8. für neue Entwicklungen und Konstruktionen (ausdrücklicher Ausschluss der Experimentier- und Erprobungsrisiken), insbesondere nicht für verfahrenstechnische Neuheiten. Bei Prototypen ist das Experimentierrisiko mit der Inbetriebsetzung ausgeschlossen.

Die HS AG haftet nicht für mittelbaren Schaden wie entgangenen Gewinn sowie für reinen Vermögensschaden.

Für die Beachtung gesetzlicher Vorschriften bei der Verwendung der Leistungen der HS AG ist der Kunde alleine verantwortlich.

 

9. Personalabwerbung

Der Kunde verpflichtet sich, in keinem Fall Mitarbeiter der HS AG während der Vertragsdauer und 24 Monate darüber hinaus abzuwerben oder in seine Dienste zu nehmen, oder zu versuchen, diese Mitarbeiter abzuwerben oder in seine Dienste zu nehmen.

Verletzt der Kunde diese Pflicht, so hat er der HS AG eine Konventionalstrafe in der Höhe der Rechnungsstellungen der letzten sechs Monate zu bezahlen. Wenn der Einsatz noch nicht sechs Monate gedauert hat, so beträgt die Konventionalstrafe den sechsfachen Monatsdurchschnitt.

Die HS AG ist berechtigt, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe und der Ersatz eines allfälligen weiteren Schadens entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung des Abwerbungsverbots.

 

10. Kündigung

Die Kündigung des Vertragsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 8 Wochen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist vereinbart wurde. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen werden auf der Basis der Vertragskonditionen abgerechnet. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten, wobei der Ersatz eines allfällig entgangenen Gewinns für diesen Fall ausgeschlossen ist.

 

11. Schlussbestimmungen

Vertragsänderungen und -ergänzungen sind nur in schriftlicher Form möglich. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

Es ist Schweizerisches Recht anwendbar.

Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien St. Gallen. HS AG darf jedoch auch jedes andere nach Gesetz zuständige Gericht anrufen.